Aufstachelung zu Angriffskrieg in Deutschland nicht strafbar (wenn der Angriff von einer anderen Armee als der deutschen verlangt wird)
Vor etwas mehr als zwei Monaten hatte ich
an dieser Stelle zu einem besonders eklatanten Beispiel von Kriegshetze Stellung bezogen, die in Teilen der deutschen Medienlandschaft immer salonfähiger wird.
Es handelte sich dabei um einen Welt-Online-Artikel des in dieser Sparte besonders geübten Daniel Pipes,
„Obama sollte den Iran bombardieren“, in welchem er dem US-Präsidenten ganz ungeniert Ratschläge für den Angriff auf den nahöstlichen Staat erteilt und dabei zur Eile antreibt.
Ich hatte mir erlaubt, den Deutschen Presserat auf diese Entgleisung aufmerksam zu machen – der Rat wird noch tagen.
Gleichzeitig hatte ich bei der nächstbesten Staatsanwaltschaft (bei Online-Veröffentlichungen gilt der „fliegende Gerichtsstand“) Strafanzeige wegen Aufstachelung zu einem Angriffskrieg gegen die WELT und ihren Autor erstattet. Ähnlich lautende Strafanzeigen wurde ebenfalls von verschiedenen Lesern, unabhängig voneinander, erhoben.
Meine Anzeige wurde an die Staatsanwaltschaft Berlin weitergeleitet, und von dort erhielt ich am 30.3.2010 Post von Staatsanwältin Kamuf.
Nicht, dass ich ernsthaft geglaubt hätte, mein Unternehmen werde von Erfolg gekrönt sein… Die Begründung für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist jedoch einigermaßen interessant: Sie besagt nämlich nichts anderes, als dass Kriegshetze und Aufrufe zu einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg im Sinne des deutschen StGB nicht unbedingt strafbar sind, sondern u. U. von dem Recht auf Meinungsäußerung gedeckt werden.
Es muss jedoch bei der Kriegshetze und bei den Aufrufen zu einem Angriffskrieg darauf geachtet werden, dass der Angriff, die Bombardierung oder der Luftschlag usw. nicht von deutschen Soldaten oder gar von Frau Merkel verlangt oder eingefordert wird, sondern, dass dieser Angriff von einem anderen Staat und einer anderen Armee als der deutschen verlangt wird.
Originalton:
„Bei § 80 a StGB ist die Tathandlung das Aufstacheln zu einem (völkerrechtswidrigen) Angriffskrieg i. S. des § 80 StGB, d. h. bei dem Krieg muss es sich um einen solchen handeln, nach dem nach der Vorstellung des Täters die Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz ihrer Streitkräfte als Krieg führende Macht beteiligt sein soll. In dem Artikel ist einzig und allein die Rede von den USA-Streitkräften, bzw. von einem US-Schlag auf die iranischen Atom-Anlagen und, dass Barack Obama den Befehl geben sollte, die iranischen Atomwaffen zu zerstören. Der Tatbestand des § 80a StGB ist somit nicht erfüllt, da von der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland in keinerlei Weise die Rede ist.“
Nun, so wird der Aufruf zum Angriffskrieg wohl in Ordnung gewesen sein. Allerdings gibt es ja auch noch Bündnisverpflichtungen und die Garantie der Verteidigung Israels als Teil der deutschen Staatsräson, wie sie Frau Merkel erst kürzlich wieder beschwor, was die Lage dann wieder etwas verkomplizieren würde.
Auch den Tatbestand der Volksverhetzung sieht die Berliner Staatsanwältin nicht erfüllt:
„…da im Iran lebende Iraner nicht Teile der Bevölkerung i. S. des § 130 StGb sind. Dabei muss es sich um einen Teil der inländischen, d. h. tatsächlich in Deutschland lebenden Bevölkerung handeln. Durch ‚Beschimpfungen’ fremder Staaten sind weder deren in Deutschland lebende Staatsagehörige als Teil der hiesigen Bevölkerung angegriffen noch Teile der deutschen Bevölkerung, die sich dem anderen Staat etwa durch politische oder religiöse Überzeugung besonders verbunden fühlen.
Bei dem Artikel handelt es sich um eine bloße Meinungsäußerung im Rahmen der Meinungsfreiheit ohne strafrechtliche Relevanz.“
P. S. Es wäre interessant zu erfahren, welche Begründungen die anderen Strafanzeigen-Erstatter jeweils erhielten …
http://www.becklog.zeitgeist-online.de/2…-verlangt-wird/