Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Marie Salmhofer« (12. April 2014, 15:52)
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§ 164 StGB Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92…awid=3&paid=164
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Neugierig geworden, unterzog der Linzer Datenforensiker und Polizist Uwe Sailer die "Fanpage" einer näheren Betrachtung und erschrak: "Ich bin aus allen Wolken gefallen, als ich gesehen hab’, dass auch ich als Wimmer-Fan angeführt werde." Sailer, der mit dem freiheitlichen Politiker schon in der Vergangenheit in Konflikt geraten war, betont, ihn keinesfalls "geliked" zu haben. "So etwa käme mir nie in den Sinn, das kann ich definitiv ausschließen." Er überlegt nun eine Klage gegen den Stadtrat: "Dass er mich als Bewunderer anführt, ist fast schon ehrenrührig und kreditschädigend."
http://kurier.at/chronik/oberoesterreich…unde/61.063.422