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Warum tragen wir Kleidung obwohl es klimatisch nicht immer ein Muss wäre? Warum vertrauen wir - im besten Falle - unsere Geheimnisse nur unseren besten Freunden an? Ich habe immer etwas zu verbergen, wo ich finde dass es anderen nichts angeht, weil es ist meine persönliche Entscheidung das zu entscheiden und nicht die von irgendwelchen Behörden.Mal ganz ehrlich: Was haben wir normale Menschen zu verbergen? Eigentlich gar nichts.
"Haltet den Dieb!", schrie der Dieb ...Was, wenn diejenigen die gegen die staatliche Überwachung hetzen, genau diejenigen sind, die es nötig haben? Also die, die genau die Verbrechen begehen, über die wir uns tagtäglich aufregen?
Die größten Verbrecher sind nicht in dunklen Gossen zu Hause, oder versuchen nicht ihr Handeln zu verstecken wie es "Verbrecher" tun. Nein, die größten Verbrecher tragen Titeln, kommen von den besten Universitäten und bestimmen welche Gesetze kommen und welche nicht.Staatliche Überwachung gesetzlich geregelt könnte doch den größten Verbrechern das Handwerk legen. Ich meine, dem organisierten Verbrechen, auch Finanzbetrügern. Wer hat da wohl am meisten zu verlieren?
[Warum tragen wir Kleidung obwohl es klimatisch nicht immer ein Muss wäre? Warum vertrauen wir - im besten Falle - unsere Geheimnisse nur unseren besten Freunden an? Ich habe immer etwas zu verbergen, wo ich finde dass es anderen nichts angeht, weil es ist meine persönliche Entscheidung das zu entscheiden und nicht die von irgendwelchen Behörden.
Danke für das Verständnis!
Wasser predigen und Wein saufen ...
Was ist wenn genau die Verbrecher mehr Überwachung fordern? Weil damit stellt sich die Frage, was dann eigentlich überwacht werden soll.
Die größten Verbrecher sind nicht in dunklen Gossen zu Hause, oder versuchen nicht ihr Handeln zu verstecken wie es "Verbrecher" tun. Nein, die größten Verbrecher tragen Titeln, kommen von den besten Universitäten und bestimmen welche Gesetze kommen und welche nicht.
Heute und morgen wird nur überwacht, was unterdrückt bleiben/werden soll. Staatliche Überwachung gesetzlich geregelt würde nur dann funktionieren, wenn Demokratie in ihrem eigentlichen Sinne existieren könnte. Nur glaube ich eher dass sich dann die Frage einer ganzheitlichen Überwachung in dieser Weise nicht mehr stellen würde.
Gut, diese Einschätzung mag spekulativ und subjektiv sein, aber objektiv ist, dass unsere Demokratie keine solche ist. Schon alleine deswegen habe ich kein Vertrauen in unseren Staat bzw. deren Institutionen. Und wie ich schon oben schrieb, Geheimnisse vertraut man nur seinen Freunden an welchen man auch vertraut.
Mal ganz ehrlich: Was haben wir normale Menschen zu verbergen? Eigentlich gar nichts.![]()
Du hast den Text auf der Seite aber nicht gelesen, gell?
Zitat
§ 100g StPO
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
1.
eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2
Damit sind die sog. Katalogtaten gemeint:
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
1. aus dem Strafgesetzbuch:
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3,
h) Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
k) Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
m) Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,
n) Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
o) Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
2. aus der Abgabenordnung:
a) Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,
b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:
Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,
4. aus dem Asylverfahrensgesetz:
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,
5. aus dem Aufenthaltsgesetz:
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6,
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz:
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21,
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3,
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
a) Völkermord nach § 6,
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 7,
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
11. aus dem Waffengesetz:
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat oder
2. eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat,
so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommunikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zulässig.
Hier gibt es eine Fußnote:
§ 100g Abs. 1 Satz 1: Soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen gem. Entscheidungsformel mit GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.3.2010 I 272 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -
Die bedeutet, Pech gehabt. Denn eigentlich hat das BVerfG gar nicht gesagt, die Vorratsdatenspeicherung ist mit dem GG nicht vereinbar. Das Gesetz war es, nicht die Tatsache, dass man diese Daten speichert. Seither ist der Gesetzgeber tatenlos.
Es bedeutet, dass man sehr wohl die Verkehrdaten speichern darf, wenn sie in die Zukunft gerichtet benötigt werden. Es gibt aber keinen Zugriff auf vergangene Daten, was in vielen Fällen sehr fatal ist und dazu führt, dass man Straftaten gar nicht aufklären kann.
Der 100g ist seit vielen, vielen Jahren bereits in Kraft und hielt auch verfassungsrechtlichen Prüfungen stand. Durch das aktuelle Urteil wurde diese Norm ebenfalls in Teilen nichtig, weil ihm einfach die Grundlage entzogen wurde.
Die Anordnungsbefugnis liegt beim Richter, eine staatsanwaltschaftliche Eilanordnung muss richterlich bestätigt werden. Das ist also nicht wie bei CSI, dass man sich mal eben an den PC setzt und schon hat man die Listen.
Dann sind nur Verkehrdaten betroffen. Inhalte der Kommunikation können damit nicht erhoben werden, die werden auch gar nicht gespeichert.
Mal ganz ehrlich: Was haben wir normale Menschen zu verbergen? Eigentlich gar nichts.
Was, wenn diejenigen die gegen die staatliche Überwachung hetzen, genau diejenigen sind, die es nötig haben? Also die, die genau die Verbrechen begehen, über die wir uns tagtäglich aufregen?
Staatliche Überwachung gesetzlich geregelt könnte doch den größten Verbrechern das Handwerk legen. Ich meine, dem organisierten Verbrechen, auch Finanzbetrügern. Wer hat da wohl am meisten zu verlieren?